Auf dieser Seite sind einige wichtige Informationen für Mitarbeiter von Kommunen und touristischen Organisationen in Form
von "Häufigen Fragen" zusammengestellt.
Bei einigen Fragen wird auf das entsprechende Kapitel in den HBR-NRW verwiesen.
Nein, er gilt für alle Schilder des rot-weißen Beschilderungssystems.
In den HBR-NRW, Kapitel 4 steht u.a.: "Radverkehrswegweisung in NRW hat den Status einer StVO-Beschilderung. Dies ist in NRW durch einen entsprechenden
Erlass geregelt. … Der Erlass bezieht sich damit nicht nur auf die Schilder des RVN NRW, sondern auf die gesamte Radverkehrswegweisung (alle lokalen,
regionalen und touristischen Routenbeschilderungen) in NRW mit entsprechend gestalteten Wegweisern."
Durch die Festlegung als Beschilderung gemäß StVO sind u.a. folgende Verbindlichkeiten definiert:
Die Beschilderung ist durch die Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtlich anzuordnen.
Dazu ist es erforderlich, dass die Straßenverkehrsbehörde eine StVO-Abstimmung der Beschilderungsplanung mit den
Baulastträgern, den betroffenen Kommunen, der Polizei und ggf. Dritten durchführt.
Die Baulastträger sind für Pflege und Unterhalt der sich in ihrer Baulast befindlichen (StVO-)Schilder zuständig.
Bei Schildern an privaten Wegen sind entsprechende Gestattungsverträge zwischen Kommunen und Wegeeigentümern zu schließen.
Änderungen der Beschilderung bedingen eine erneute Anordnung. Dies beinhaltet auch ausdrücklich die Themenrouteneinschübe.
Die wegweisende Beschilderung darf mit anderer StVO-Beschilderung kombiniert werden (z.B. Nutzung gleicher Pfosten).
Einzelheiten hierzu in den HBR.
Wie jede StVO-Beschilderung darf auch die Wegweisung für den Radverkehr keine Werbung enthalten. Dies gilt für Wegweiserinhalte
und an demselben Pfosten angebrachte Werbung bzw. nicht StVO-konforme Wegweisung.
Die Verantwortlichkeit für Pflege und Unterhalt der Beschilderung ist eindeutig festgelegt. Eine Überprüfung der
Radverkehrswegweisung kann bei Überprüfung der sonstigen StVO-Beschilderung durch den Baulastträger erfolgen. Der damit
verbundene zusätzliche Aufwand ist gering.
Änderungen innerhalb des RVN NRW und neue Planungen, die das RVN NRW schneiden oder mitnutzen, führen zwangsläufig zu Veränderungen in der
Beschilderung. Beispiele für solche Änderungen sind:
Routenumlegung im RVN NRW, z.B. wegen des Neubaus einer Radverkehrsanlage, der Nutzung einer stillgelegten Bahntrasse oder
einer verkehrlichen/städtebaulichen Neugestaltung.
Verdichtung des Radverkehrsnetzes einer Region oder einer Kommune durch die Beschilderung weiterer regionaler oder kommunaler Radnetze.
Diese Planungen müssen sich zwangsläufig in das übergeordnete System integrieren, bedingen jedoch auch Veränderungen in der Beschilderung des RVN NRW.
Realisierung neuer Themenrouten, die teilweise auf dem RVN NRW verlaufen oder es kreuzen.
Die Änderungen des RVN sind - je nach Umfang der Maßnahme - mit dem Landesbetrieb Straßenbau.NRW (Betriebssitz Gelsenkirchen) abzustimmen
oder zumindest zu melden. Hinweise zu den verschiedenen Verfahren finden Sie in den HBR-NRW, Kapitel 8.
Das Land bietet den Kommunen die Möglichkeit, Katasterblätter des mit einer Zielwegweisung versehenen kommunalen Netzes unter dem Menüpunkt
'Karte und Kataster' in gleicher Art zum Download bereitzustellen. Hierzu müssen der Netzverlauf und die Katasterblätter (am besten im PDF-Format)
sowie eine Georeferenzierung der Knotenpunkte mit Katasterblättern (Koordinaten, Kennzeichnung auf Karte) zur Verfügung gestellt werden.
Ansprechpartner sind Peter London oder Dr. Dirk Serwill (siehe Impressum).
Grundsätzlich besteht das im Radroutenplaner.NRW verwendete Radnetz aus dem landesweiten Radverkehrsnetz, den regionalen und überregionalen Themenrouten
und den nach HBR-NRW beschilderten lokalen Radnetzen. Somit ist eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme einer Strecke in das Netz die vorhandene
Beschilderung oder der regionale Bezug von Themenrouten.
Darüber hinaus werden auch von Kommunen festgelegte, nicht oder nicht nach HBR-NRW beschilderte Fahrradrouten zur Verdichtung des Netzes in den
Radroutenplaner aufgenommen. Geeignete Routen für die Verdichtung sind "Fahrradstrecken",
die z.B. im Zuge von geplanten Beschilderungen oder in Radverkehrsplänen festgelegt sind oder lokale Themenrouten, die bisher das Aufnahmekriterium
nicht erfüllten. Diese Netzelemente sind mit einer eigenen Farbe gekennzeichnet.
Geeignete Radrouten / Radnetze können direkt an das mit der Pflege und den Betrieb des Radroutenplaners beauftragte Büro IVV (Ansprechpartner Dr.
Serwill, siehe Impressum des Radroutenplaners) gemeldet werden. Es können gedruckte Pläne, handschriftliche Eintragungen in Karten oder direkt Daten in
digitaler Form bereitgestellt werden. Bei Planunterlagen soll der Maßstab mindestens 1:50.000 betragen.
Der Verfahrensablauf für die Planung, Abstimmung und Umsetzung des RVN NRW kann
für Beschilderungsplanungen und Netzverdichtungen als Beispiel dienen. Hier die wichtigsten Arbeitsschritte.
Vorplanung
In einem ersten Schritt wurden mit Hilfe verschiedener Ingenieurbüros und des ADFC generelle Routenvorschläge zur Verbindung der Städte und Gemeinden
in Nordrhein-Westfalen erarbeitet.
Netzplanung und Netzabstimmung
Diese Grobplanung wurde von den mit der Planung des landesweiten Radverkehrsnetzes beauftragten Aachener Büros (Ingenieurgruppe IVV und SVK: Stadt-
und Verkehrsplanungsbüro Kaulen) verfeinert, digitalisiert und kreisweise mit den Planern der Kreise und Gemeinden abgestimmt. Hierbei sind die Wünsche
sowie die speziellen Kenntnisse vor Ort eingegangen. Gleichzeitig wurden die Fern- und Nahziele, die auf den Schildern erscheinen sollen, abgestimmt.
Beschilderungsplanung vor Ort
Von den planenden Büros wurde das abgestimmte Netz eines Kreises komplett bereist und die Schilderstandorte fotografisch festgehalten.
Im Büro wurden dann die Schilderinhalte festgelegt und zusammen mit den Standorten und Fotos in einem Beschilderungskataster dokumentiert.
StVO-Abstimmung der Beschilderung
Da die Beschilderung des landesweiten Radverkehrsnetzes in NRW per Erlass des Verkehrsministeriums NRW den Regularien der Straßenverkehrordnung entspricht,
muss mit den beteiligten Straßenverkehrsbehörden und der Polizei eine sogenannte StVO-Abstimmung durchgeführt werden. Hierbei wird jeder Schilderstandort
und -inhalt von den Verantwortlichen geprüft. Änderungswünsche wurden von den Ingenieurbüros in das Beschilderungskataster eingearbeitet.
Verkehrsrechtliche Anordnung der Beschilderung
Das abgestimmte Beschilderungskataster bildet die Grundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung der Beschilderung durch die zuständigen
Straßenverkehrsbehörden.
Ausschreibung, Installation, Dokumentation, Bauüberwachung, Finanzierung
Auf Wunsch der Kommunen übernahmen die Niederlassungen des Landesbetriebs Straßenbau NRW (Straßen.NRW) die notwendigen Arbeiten zur Vergabe und
Überwachung der Installationsarbeiten in einem Kreis durch qualifizierte Fachfirmen. Diese haben neben der Produktion und Montage der Schilder
auch die Aufgabe, die neuen Schilder fotografiert. Die Fotos wurden in das Beschilderungskataster eingearbeitet. Die Finanzierung dieser
Arbeiten wurde zu 100% vom Land NRW getragen.
Übergabe der Bestandskataster an die Beteiligten
Nach Montage der Beschilderung wurden die Beschilderungskataster mit Hilfe der neuen Fotos überarbeitet und den Beteiligten übergeben.
Diese Bestandskataster bilden die Grundlage für die Unterhaltung und Pflege der Beschilderung.
Zentrale Katasterpflege bei Straßen.NRW
Beim Betriebssitz Gelsenkirchen des Landesbetriebs Straßenbau NRW wird zentral ein Gesamtkataster gepflegt. Änderungen und Ergänzungen vor Ort
werden nach Gelsenkirchen gemeldet, damit übergeordnete Verpflichtungen (z.B. Netzaktualisierungen für den Radroutenplaner) in einer Hand liegen.
Online Zugriffe auf Katasterblätter
Unter dem Menüpunkt "Karte und Kataster" können durch Klick auf die Karte Katasterblätter für einzelne Knotenpunkte heruntergeladen werden.
Für Netzabschnitte werden die entsprechenden Katasterblätter hintereinander in einer PDF-Datei zusammengestellt. Komplette Kataster für Städte / Gemeinden
kann man im Menüpunkt "Links & Download" herunterladen.